Allgemeine Geschäftsbedingungen des Ingenieurbüro Lüder
Steube
§ 1 Geltungsbereich und abweichende allgemeine
Geschäftsbedingungen
1. Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Firma Ingenieurbüro Lüder Steube (im folgenden IB-Steube
genannt) gelten im Vertragsverhältnis zu dem Vertragspartner,
sofern nicht ausdrücklich durch individuelle Abrede zwischen
den Vertragsparteien etwas anderes vereinbart ist.
2. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen des IB-Steube gelten
ausschließlich, entgegenstehende oder abweichende
Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht
anerkannt, es sei den, IB-Steube hätte deren Geltung
schriftlich zugestimmt. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen
gelten auch dann, wenn IB-Steube in Kenntnis entgegenstehender
oder davon abweichender Bedingungen des Vertragspartners die
Leistungen an ihn vorbehaltlos erbringt.
§ 2 Zustandekommen von Verträgen
1. Der Vertrag zwischen IB-Steube und dem Vertragspartner
kommt zustande, wenn entweder der Vertragspartner ein Angebot
von IB-Steube vorbehaltlos und ohne Änderung annimmt oder
IB-Steube ein Angebot des Vertragspartners schriftlich
bestätigt oder IB-Steube innerhalb von vier Wochen nach Zugang
der Beauftragung die vom Vertragspartner geforderten
Leistungen erbringt.
2. Der Vertragspartner ist an sein Angebot zwei Wochen ab
Eingang des Angebotes bei IB-Steube gebunden.
3. Gegenstand des Auftrages ist unter anderem jede Art der
gutachterlichen Tätlichkeit wie Feststellung von Tatsachen,
Darstellung von Erfahrungssätzen, Ursachenermittlung,
Bewertung und Überprüfung. Diese Tätigkeit kann auch im Rahmen
schiedsgutachterlicher Tätigkeit ausgeübt werden.
4. Gutachtenthema und Verwendungszweck sind bei
Auftragserteilung schriftlich festzustellen.
§ 3 Leistungsumfang und Durchführung
1. Der Inhalt der von IB-Steube zu erbringenden Leistungen
ergibt sich vorrangig aus der schriftlichen Vertragsurkunde,
sofern eine solche nicht vorliegt aus der schriftlichen
Auftragsbestätigung von IB-Steube. Jedwede Änderungen und
Nachträge bedürfen der Schriftform.
2. IB-Steube ist zu Teilleistungen berechtigt.
3. Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom
Vertragspartner gewünschtes Ergebnis kann IB-Steube im Rahmen
objektiver und unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde nicht
gewährleisten.
4. Ist zur sachgemäßen Erledigung des Auftrags die Zuziehung
von Drittfirmen bzw. von Sachverständigen anderer Disziplinen
erforderlich, so erfolgt deren Beauftragung durch den
Vertragspartner.
5. IB-Steube ist berechtigt, zur Bearbeitung das Auftrags auf
Kosten des Vertragspartners notwendige und übliche
Untersuchungen und Versuche nach seinem pflichtgemäßen
Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen,
Erkundigungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen, Reisen
und Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos und Zeichnungen
anzufertigen oder anfertigen zu lassen, ohne dass es hiefür
einer besonderen Zustimmung des Vertragspartners bedarf.
6. IB-Steube wird vom Vertragspartner ermächtigt, bei
Beteiligten, Behörden und dritten Personen, die für die
Auftragsbearbeitung notwendigen Auskünfte einzuholen und zu
Erhebungen durchzuführen. Falls erforderlich, ist ihm vom
Vertragspartner eine Vollmacht auszustellen.
7. Schriftliche Ausarbeitungen bzw. Gutachten werden dem
Vertragspartner in dreifacher Ausfertigung zur Verfügung
gestellt. Weitere schriftliche Exemplare werden gesondert in
Rechnung gestellt.
8. Nach Erledigung des Auftrages und Zahlung der vereinbarten
Vergütung sind die zur Durchführung des Auftrags überlassenen
Unterlagen unaufgefordert zurückzugeben.
§ 4 Pflichten des Vertragspartners
1. Der Vertragspartner darf dem IB-Steube keine Weisungen
erteilen, die dessen tatsächliche Feststellungen oder das
Ergebnis seiner Arbeiten bzw. Gutachten verfälschen können.
2. Der Vertragspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass dem
IB-Steube alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen
Auskünfte und Unterlagen (z.B. Rechnungen, Zeichnungen,
Berechnungen, Schriftverkehr) unentgeltlich und rechtzeitig
zugehen. Das IB-Steube ist von allen Vorgängen und Umständen,
die erkennbar für die Erstattung des Auftrags von Bedeutung
sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in
Kenntnis zu setzen.
§ 5 Datenschutz / Schweigepflicht
1. Alle den Vertragspartner betreffenden Daten speichert und
verarbeitet IB-Steube unter strikter Beachtung aller
einschlägigen Datenschutzbestimmungen. Der Vertragspartner
erklärt seine ausdrückliche Zustimmung, dass IB-Steube alle
Kundenstammdaten auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung
speichert und unter Beachtung bestehender
Datenschutzbestimmungen verwendet.
2. IB-Steube unterliegt gemäß § 203 Abs.2 Nr. 5 StGB einer mit
Strafe bewehrten Schweigepflicht.
3. IB-Steube ist zur Offenbarung, Weitergabe oder eigenen
Verwendung der bei Auftragsbearbeitung erlangten Kenntnisse
befugt, wenn er aufgrund von gesetzlichen Vorschriften dazu
verpflichtet ist oder sein Vertragspartner ihn ausdrücklich
und schriftlich von der Schweigepflicht entbindet.
§ 6 Haftung
1. Die Haftung von IB-Steube für vertragliche
Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von
Leben, Körper und Gesundheit der Vertragspartners, Ansprüchen
wegen der Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von
Verzugsschäden (§ 286 BGB); insoweit haftet IB-Steube für
jeden Grad des Verschuldens.
2. Die Rechte des Vertragspartners aus Gewährleistung gemäß §
15 werden dadurch nicht berührt.
3. Versendet IB-Steube Waren, Gutachten oder Gegenstände im
Auftrag des Kunden über Dritte (z.B. Spedition oder sonstige
Transportunternehmen), geht die Gefahr des Untergangs oder der
Verschlechterung der Sache mit Übergabe an den Dritten an den
Vertragspartner über. Etwaige Ansprüche gegen den Dritten wird
IB-Steube an den Vertragspartner abtreten oder für diesen im
eigenen Namen geltend machen; weitergehende Ansprüche des
Vertragspartners gegenüber IB-Steube sind ausgeschlossen.
4. Schadensersatzansprüche verjähren nach 2 Jahren. Die
Verjährungsfrist beginnt mit dem Eingang der Arbeiten bzw. des
Gutachtens beim Vertragspartner.
§ 7 Eigentums- und Rechtevorbehalt
1. Bis zur vollständigen Zahlung behält sich IB-Steube das
Eigentum an vom IB-Steube eingebrachten Materialien und
Gegenständen sowie die unbedingte Übertragung von
Nutzungsrechten im vertragsgegenständlichen Umfang vor. Eine
Veräußerung, Verpfändung, Vermietung, Verleihung oder sonstige
Zugänglichmachung an einen Dritten ist bis zum vollständigen
Eigentums- und Rechtsübergang an den Kunden nicht zulässig.
§ 8 Urheberrechtsschutz
1. IB-Steube behält an den vom ihm erbrachten Leistungen,
soweit sie urheberrechtsfähig sind, das Urheberrecht.
2. Der Vertragspartner darf die im Rahmen des Auftrags
gefertigten Arbeiten mit allen Aufstellungen, Berechnungen und
sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den es
vereinbarungsgemäß bestimmt ist.
3. Eine darüber hinausgehende Weitergabe der Leistungen bzw.
Gutachten an Dritte, eine andere Art der Verwendung oder eine
Textänderung oder Kürzung ist dem Vertragspartner nur mit
Einwilligung von IB-Steube gestattet.
4. Eine Veröffentlichung von Leistungen bzw. Gutachten des
IB-Steube bedarf in jedem Falle der Einwilligung von IB-Steube.
Vervielfältigungen sind nur im Rahmen des Verwendungszwecks
gestattet.
§ 9 Vergütung
1. IB-Steube hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung. Die
Höhe der Vergütung richtet sich nach der ausdrücklichen
Vereinbarung.
2. Soweit sich aus den entsprechenden Angaben nichts anderes
ergibt, verstehen sich sämtliche Preisangaben netto zuzüglich
der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer ab Sitz von
IB-Steube. Zusätzliche, vom Vertragspartner geforderte
Sonderwünsche und Liefermodalitäten sind nicht eingeschlossen.
§ 10 Zahlungsbedingungen
1. Wechsel, Schecks und sonstige unbare Zahlungen nimmt
IB-Steube lediglich erfüllungshalber unter Berechnung aller
Einziehungs- und Diskontspesen an.
2. Die vereinbarte Vergütung wird, soweit kein anderes
Zahlungsziel vereinbart, mit Zugang der Leistung beim
Vertragspartner fällig. Die postalische Übersendung unter
gleichzeitiger Einziehung der fälligen Vergütung durch
Nachnahme ist zulässig.
3. Kommt der Vertragspartner mit der Zahlung der vereinbarten
Vergütung in Verzug, so kann IB-Steube nach Setzung einer
angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Vorbehaltlich
der Geltendmachung weiteren Schadens sind bei Zahlungsverzug
Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz
gemäß § 247 BGB zu entrichten.
4. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände,
welche die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners infrage
stellen, haben eine sofortige Fälligkeit aller Forderungen des
IB-Steube zur Folge. In diesen Fällen ist IB-Steube
berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag
zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen. Das gleiche gilt bei Nichteinlösen von Wechseln
oder Schecks, Zahlungseinstellung, Konkurs oder Nachsuchen
eines Vergleichs des Vertragspartners.
§ 11 Aufrechnung und Rückbehaltungsrecht
1. Gegenüber Ansprüchen von IB-Steube kann der Vertragspartner
nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen
Forderungen aufrechnen.
2. Zur Zurückbehaltung von Leistungen, die der Vertragspartner
aufgrund eines Vertrages mit IB-Steube schuldet, ist dieser
berechtigt wegen solcher Ansprüche, die im
Gegenseitigkeitsverhältnis stehen, mit diesem Vertrag
zusammenhängen sowie unstreitig oder rechtskräftig
festgestellt sind.
§ 12 Abtretung von Ansprüchen
Der Vertragspartner ist berechtigt, Ansprüche gegen IB-Steube,
die keine Geldforderung sind, an Dritte abzutreten.
§ 13 Fristüberschreitung
1. Die Frist zur Ablieferung der von IB-Steube zu erbringenden
Leistung beginnt mit Vertragsabschluß. Benötigt IB-Steube für
die Erstattung der Leistung Unterlagen des Vertragspartners
(vgl. § 4 Abs. 2) oder ist die Zahlung eines Vorschusses
vereinbart, so beginnt der Lauf der Frist erst nach Eingang
der Unterlagen bzw. des Vorschusses.
2. Bei der Überschreitung des Ablieferungstermins kann der
Vertragspartner nur im Falle des Leistungsverzuges von
IB-Steube oder der von IB-Steube zu vertretenden Unmöglichkeit
vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.
3. IB-Steube kommt nur in Verzug, wenn IB-Steube die
Lieferverzögerung der Leistung zu vertreten hat. Bei nicht zu
vertretenden Lieferhindernissen wie beispielsweise Fälle
höherer Gewalt, Krankheit, Streik und Aussperrung, die auf
einem unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden
Betriebsstörungen führen, tritt Lieferverzug nicht ein. Die
Ablieferungsfrist verlängert sich entsprechend und der
Vertragspartner kann hieraus keine Schadensersatzansprüche
herleiten. Wird durch solche Lieferhindernisse dem IB-Steube
die Erstattung der Leistung völlig unmöglich, so wird er von
seinen Vertragspflichten frei. Auch in diesem Falle steht dem
Vertragspartner ein Schadensersatzanspruch nicht zu.
4. Der Vertragspartner kann neben Lieferung
Verzugsschadensersatz nur verlangen, wenn dem Sachverständigen
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
§ 14 Kündigung
1. Vertragspartner und IB-Steube können den Vertrag jederzeit
aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu
erklären.
2. Wichtige Gründe, die das IB-Steube zur Kündigung
berechtigen, sind u.a. Verweigerung der notwendigen Mitwirkung
des Vertragspartners; Versuch unzulässiger Einwirkung des
Vertragspartners auf IB-Steube, die das Ergebnis eines
Gutachtens verfälschen kann (vgl. § 4 Abs. 1); wenn der
Vertragspartner in Schuldnerverzug gerät; wenn der
Vertragspartner in Vermögensverfall gerät; wenn IB-Steube nach
Auftragsannahme feststellt, daß ihm die zur Erledigung des
Auftrages notwendige Sachkunde fehlt.
3. Im übrigen ist eine Kündigung des Vertrages ausgeschlossen.
4. Wird der Vertrag aus wichtigem Grunde gekündigt, den
IB-Steube zu vertreten hat, so steht ihm eine Vergütung für
die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte Teilleistung nur
insoweit zu, als diese für den Vertragspartner objektiv
verwendbar ist.
5. In allen anderen Fällen behält IB-Steube den Anspruch auf
die vertraglich vereinbarte Vergütung, jedoch unter Abzug
ersparter Aufwendungen. Sofern der Vertragspartner im
Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen
nachweist, wird dieser mit 40% der vereinbarten Vergütung für
die von IB-Steube noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.
§ 15 Mängelhaftung
1. Als Mängelhaftung kann der Vertragspartner zunächst nur
kostenlose Nachbesserung verlangen.
2. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder
schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Vertragspartner
Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der
vereinbarten Vergütung (Minderung) verlangen. Sonstige
Ansprüche sind ausgeschlossen.
Haftung nach § 6 der allgemeinen Geschäftsbedingengen.
3. Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung dem IB-Steube
schriftlich angezeigt werden, andernfalls erlischt die
Mängelhaftung.
4. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch
auf Schadensersatz unberührt.
§ 16 Form
1. Alle Änderungen, Ergänzungen, Nebenreden und sonstigen -
auch einseitigen - Willenserklärungen zu diesem Vertrag
bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform. Das
Schriftformerfordernis gilt auch für Vereinbarungen, mit der
die Schriftform abbedungen wird.
2. Das Schriftformerfordernis nach diesen allgemeinen
Geschäftsbedingungen wird auch durch die elektronische Form
erfüllt, wenn der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen
hinzufügt und das elektronische Dokument mit einer
qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz versieht (§
126 a BGB). Des Weiteren genügt die Übersendung per Telefax
der Schriftform, wenn das Original unverzüglich nachfolgt.
§ 17 Referenzen
Der Vertragspartner erklärt hiermit seine ausdrückliche
Zustimmung, dass IB-Steube ihn in seiner Werbung oder
gegenüber Dritten als Referenzadresse nennen kann.
§ 18 Anwendbares Recht
1. Auf das Rechtsverhältnis der Parteien findet das Recht der
Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
2. Setzt der Vertragspartner Leistungen von IB-Steube
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder außerhalb des
Anwendungsbereichs des Rechts der Bundesrepublik Deutschland
ein, so obliegt die Beachtung damit im Zusammengang stehenden
ausländischen Rechts oder deutscher Ausfuhrbestimmungen
ausschließlich dem Vertragspartner.
§ 19 Salvatorische Klauseln
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen
Geschäftsbedingungen oder Teile davon unwirksam sein, wird die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.
Der Vertragspartner und IB-Steube werden die unwirksame
Bestimmung gegen eine wirksame Bestimmung ersetzen, die der
unwirksamen Bestimmung in ihrer wirtschaftlichen Zwecksetzung
am nächsten kommt. Dies gilt für eine Lücke des Vertrags und
seine Auslegung entsprechend.
§ 20 Mehrsprachige Dokumente
Existieren im Rahmen des Vertrags Dokumente neben einer
deutschsprachigen Fassung auch in anderen Sprachen, so ist im
Zweifel die deutschsprachige Fassung maßgeblich.
§ 21 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist die berufliche Niederlassung von
IB-Steube.
2. Ist der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, so ist der Hauptsitz von IB-Steube
ausschließlicher Gerichtsstand.
3. Der gleiche Gerichtsstand wie in Ziffer 2 gilt, wenn der
Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland
hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist.
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