Allgemeine Geschäftsbedingungen des Ingenieurbüro Lüder Steube


§ 1 Geltungsbereich und abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Ingenieurbüro Lüder Steube (im folgenden IB-Steube genannt) gelten im Vertragsverhältnis zu dem Vertragspartner, sofern nicht ausdrücklich durch individuelle Abrede zwischen den Vertragsparteien etwas anderes vereinbart ist.

2. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen des IB-Steube gelten ausschließlich, entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt, es sei den, IB-Steube hätte deren Geltung schriftlich zugestimmt. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn IB-Steube in Kenntnis entgegenstehender oder davon abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Leistungen an ihn vorbehaltlos erbringt.

§ 2 Zustandekommen von Verträgen
1. Der Vertrag zwischen IB-Steube und dem Vertragspartner kommt zustande, wenn entweder der Vertragspartner ein Angebot von IB-Steube vorbehaltlos und ohne Änderung annimmt oder IB-Steube ein Angebot des Vertragspartners schriftlich bestätigt oder IB-Steube innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Beauftragung die vom Vertragspartner geforderten Leistungen erbringt.

2. Der Vertragspartner ist an sein Angebot zwei Wochen ab Eingang des Angebotes bei IB-Steube gebunden.

3. Gegenstand des Auftrages ist unter anderem jede Art der gutachterlichen Tätlichkeit wie Feststellung von Tatsachen, Darstellung von Erfahrungssätzen, Ursachenermittlung, Bewertung und Überprüfung. Diese Tätigkeit kann auch im Rahmen schiedsgutachterlicher Tätigkeit ausgeübt werden.

4. Gutachtenthema und Verwendungszweck sind bei Auftragserteilung schriftlich festzustellen.

§ 3 Leistungsumfang und Durchführung
1. Der Inhalt der von IB-Steube zu erbringenden Leistungen ergibt sich vorrangig aus der schriftlichen Vertragsurkunde, sofern eine solche nicht vorliegt aus der schriftlichen Auftragsbestätigung von IB-Steube. Jedwede Änderungen und Nachträge bedürfen der Schriftform.

2. IB-Steube ist zu Teilleistungen berechtigt.

3. Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom Vertragspartner gewünschtes Ergebnis kann IB-Steube im Rahmen objektiver und unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde nicht gewährleisten.

4. Ist zur sachgemäßen Erledigung des Auftrags die Zuziehung von Drittfirmen bzw. von Sachverständigen anderer Disziplinen erforderlich, so erfolgt deren Beauftragung durch den Vertragspartner.

5. IB-Steube ist berechtigt, zur Bearbeitung das Auftrags auf Kosten des Vertragspartners notwendige und übliche Untersuchungen und Versuche nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Erkundigungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos und Zeichnungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, ohne dass es hiefür einer besonderen Zustimmung des Vertragspartners bedarf.

6. IB-Steube wird vom Vertragspartner ermächtigt, bei Beteiligten, Behörden und dritten Personen, die für die Auftragsbearbeitung notwendigen Auskünfte einzuholen und zu Erhebungen durchzuführen. Falls erforderlich, ist ihm vom Vertragspartner eine Vollmacht auszustellen.

7. Schriftliche Ausarbeitungen bzw. Gutachten werden dem Vertragspartner in dreifacher Ausfertigung zur Verfügung gestellt. Weitere schriftliche Exemplare werden gesondert in Rechnung gestellt.

8. Nach Erledigung des Auftrages und Zahlung der vereinbarten Vergütung sind die zur Durchführung des Auftrags überlassenen Unterlagen unaufgefordert zurückzugeben.

§ 4 Pflichten des Vertragspartners
1. Der Vertragspartner darf dem IB-Steube keine Weisungen erteilen, die dessen tatsächliche Feststellungen oder das Ergebnis seiner Arbeiten bzw. Gutachten verfälschen können.

2. Der Vertragspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass dem IB-Steube alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Auskünfte und Unterlagen (z.B. Rechnungen, Zeichnungen, Berechnungen, Schriftverkehr) unentgeltlich und rechtzeitig zugehen. Das IB-Steube ist von allen Vorgängen und Umständen, die erkennbar für die Erstattung des Auftrags von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen.

§ 5 Datenschutz / Schweigepflicht
1. Alle den Vertragspartner betreffenden Daten speichert und verarbeitet IB-Steube unter strikter Beachtung aller einschlägigen Datenschutzbestimmungen. Der Vertragspartner erklärt seine ausdrückliche Zustimmung, dass IB-Steube alle Kundenstammdaten auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung speichert und unter Beachtung bestehender Datenschutzbestimmungen verwendet.

2. IB-Steube unterliegt gemäß § 203 Abs.2 Nr. 5 StGB einer mit Strafe bewehrten Schweigepflicht.

3. IB-Steube ist zur Offenbarung, Weitergabe oder eigenen Verwendung der bei Auftragsbearbeitung erlangten Kenntnisse befugt, wenn er aufgrund von gesetzlichen Vorschriften dazu verpflichtet ist oder sein Vertragspartner ihn ausdrücklich und schriftlich von der Schweigepflicht entbindet.

§ 6 Haftung
1. Die Haftung von IB-Steube für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit der Vertragspartners, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB); insoweit haftet IB-Steube für jeden Grad des Verschuldens.

2. Die Rechte des Vertragspartners aus Gewährleistung gemäß § 15 werden dadurch nicht berührt.

3. Versendet IB-Steube Waren, Gutachten oder Gegenstände im Auftrag des Kunden über Dritte (z.B. Spedition oder sonstige Transportunternehmen), geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Sache mit Übergabe an den Dritten an den Vertragspartner über. Etwaige Ansprüche gegen den Dritten wird IB-Steube an den Vertragspartner abtreten oder für diesen im eigenen Namen geltend machen; weitergehende Ansprüche des Vertragspartners gegenüber IB-Steube sind ausgeschlossen.

4. Schadensersatzansprüche verjähren nach 2 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Eingang der Arbeiten bzw. des Gutachtens beim Vertragspartner.

§ 7 Eigentums- und Rechtevorbehalt
1. Bis zur vollständigen Zahlung behält sich IB-Steube das Eigentum an vom IB-Steube eingebrachten Materialien und Gegenständen sowie die unbedingte Übertragung von Nutzungsrechten im vertragsgegenständlichen Umfang vor. Eine Veräußerung, Verpfändung, Vermietung, Verleihung oder sonstige Zugänglichmachung an einen Dritten ist bis zum vollständigen Eigentums- und Rechtsübergang an den Kunden nicht zulässig.

§ 8 Urheberrechtsschutz
1. IB-Steube behält an den vom ihm erbrachten Leistungen, soweit sie urheberrechtsfähig sind, das Urheberrecht.

2. Der Vertragspartner darf die im Rahmen des Auftrags gefertigten Arbeiten mit allen Aufstellungen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist.

3. Eine darüber hinausgehende Weitergabe der Leistungen bzw. Gutachten an Dritte, eine andere Art der Verwendung oder eine Textänderung oder Kürzung ist dem Vertragspartner nur mit Einwilligung von IB-Steube gestattet.

4. Eine Veröffentlichung von Leistungen bzw. Gutachten des IB-Steube bedarf in jedem Falle der Einwilligung von IB-Steube. Vervielfältigungen sind nur im Rahmen des Verwendungszwecks gestattet.

§ 9 Vergütung
1. IB-Steube hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der ausdrücklichen Vereinbarung.

2. Soweit sich aus den entsprechenden Angaben nichts anderes ergibt, verstehen sich sämtliche Preisangaben netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer ab Sitz von IB-Steube. Zusätzliche, vom Vertragspartner geforderte Sonderwünsche und Liefermodalitäten sind nicht eingeschlossen.



§ 10 Zahlungsbedingungen
1. Wechsel, Schecks und sonstige unbare Zahlungen nimmt IB-Steube lediglich erfüllungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen an.

2. Die vereinbarte Vergütung wird, soweit kein anderes Zahlungsziel vereinbart, mit Zugang der Leistung beim Vertragspartner fällig. Die postalische Übersendung unter gleichzeitiger Einziehung der fälligen Vergütung durch Nachnahme ist zulässig.

3. Kommt der Vertragspartner mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung in Verzug, so kann IB-Steube nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens sind bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu entrichten.

4. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners infrage stellen, haben eine sofortige Fälligkeit aller Forderungen des IB-Steube zur Folge. In diesen Fällen ist IB-Steube berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das gleiche gilt bei Nichteinlösen von Wechseln oder Schecks, Zahlungseinstellung, Konkurs oder Nachsuchen eines Vergleichs des Vertragspartners.

§ 11 Aufrechnung und Rückbehaltungsrecht
1. Gegenüber Ansprüchen von IB-Steube kann der Vertragspartner nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufrechnen.

2. Zur Zurückbehaltung von Leistungen, die der Vertragspartner aufgrund eines Vertrages mit IB-Steube schuldet, ist dieser berechtigt wegen solcher Ansprüche, die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen, mit diesem Vertrag zusammenhängen sowie unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 12 Abtretung von Ansprüchen
Der Vertragspartner ist berechtigt, Ansprüche gegen IB-Steube, die keine Geldforderung sind, an Dritte abzutreten.

§ 13 Fristüberschreitung
1. Die Frist zur Ablieferung der von IB-Steube zu erbringenden Leistung beginnt mit Vertragsabschluß. Benötigt IB-Steube für die Erstattung der Leistung Unterlagen des Vertragspartners (vgl. § 4 Abs. 2) oder ist die Zahlung eines Vorschusses vereinbart, so beginnt der Lauf der Frist erst nach Eingang der Unterlagen bzw. des Vorschusses.

2. Bei der Überschreitung des Ablieferungstermins kann der Vertragspartner nur im Falle des Leistungsverzuges von IB-Steube oder der von IB-Steube zu vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.

3. IB-Steube kommt nur in Verzug, wenn IB-Steube die Lieferverzögerung der Leistung zu vertreten hat. Bei nicht zu vertretenden Lieferhindernissen wie beispielsweise Fälle höherer Gewalt, Krankheit, Streik und Aussperrung, die auf einem unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen führen, tritt Lieferverzug nicht ein. Die Ablieferungsfrist verlängert sich entsprechend und der Vertragspartner kann hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Wird durch solche Lieferhindernisse dem IB-Steube die Erstattung der Leistung völlig unmöglich, so wird er von seinen Vertragspflichten frei. Auch in diesem Falle steht dem Vertragspartner ein Schadensersatzanspruch nicht zu.

4. Der Vertragspartner kann neben Lieferung Verzugsschadensersatz nur verlangen, wenn dem Sachverständigen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.

§ 14 Kündigung
1. Vertragspartner und IB-Steube können den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.

2. Wichtige Gründe, die das IB-Steube zur Kündigung berechtigen, sind u.a. Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des Vertragspartners; Versuch unzulässiger Einwirkung des Vertragspartners auf IB-Steube, die das Ergebnis eines Gutachtens verfälschen kann (vgl. § 4 Abs. 1); wenn der Vertragspartner in Schuldnerverzug gerät; wenn der Vertragspartner in Vermögensverfall gerät; wenn IB-Steube nach Auftragsannahme feststellt, daß ihm die zur Erledigung des Auftrages notwendige Sachkunde fehlt.

3. Im übrigen ist eine Kündigung des Vertrages ausgeschlossen.
4. Wird der Vertrag aus wichtigem Grunde gekündigt, den IB-Steube zu vertreten hat, so steht ihm eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte Teilleistung nur insoweit zu, als diese für den Vertragspartner objektiv verwendbar ist.

5. In allen anderen Fällen behält IB-Steube den Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Sofern der Vertragspartner im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 40% der vereinbarten Vergütung für die von IB-Steube noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.

§ 15 Mängelhaftung
1. Als Mängelhaftung kann der Vertragspartner zunächst nur kostenlose Nachbesserung verlangen.

2. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Vertragspartner Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der vereinbarten Vergütung (Minderung) verlangen. Sonstige Ansprüche sind ausgeschlossen.
Haftung nach § 6 der allgemeinen Geschäftsbedingengen.

3. Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung dem IB-Steube schriftlich angezeigt werden, andernfalls erlischt die Mängelhaftung.

4. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadensersatz unberührt.

§ 16 Form
1. Alle Änderungen, Ergänzungen, Nebenreden und sonstigen - auch einseitigen - Willenserklärungen zu diesem Vertrag bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis gilt auch für Vereinbarungen, mit der die Schriftform abbedungen wird.

2. Das Schriftformerfordernis nach diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen wird auch durch die elektronische Form erfüllt, wenn der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügt und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz versieht (§ 126 a BGB). Des Weiteren genügt die Übersendung per Telefax der Schriftform, wenn das Original unverzüglich nachfolgt.

§ 17 Referenzen
Der Vertragspartner erklärt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung, dass IB-Steube ihn in seiner Werbung oder gegenüber Dritten als Referenzadresse nennen kann.

§ 18 Anwendbares Recht
1. Auf das Rechtsverhältnis der Parteien findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

2. Setzt der Vertragspartner Leistungen von IB-Steube außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder außerhalb des Anwendungsbereichs des Rechts der Bundesrepublik Deutschland ein, so obliegt die Beachtung damit im Zusammengang stehenden ausländischen Rechts oder deutscher Ausfuhrbestimmungen ausschließlich dem Vertragspartner.

§ 19 Salvatorische Klauseln
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Teile davon unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Der Vertragspartner und IB-Steube werden die unwirksame Bestimmung gegen eine wirksame Bestimmung ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung in ihrer wirtschaftlichen Zwecksetzung am nächsten kommt. Dies gilt für eine Lücke des Vertrags und seine Auslegung entsprechend.

§ 20 Mehrsprachige Dokumente
Existieren im Rahmen des Vertrags Dokumente neben einer deutschsprachigen Fassung auch in anderen Sprachen, so ist im Zweifel die deutschsprachige Fassung maßgeblich.

§ 21 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist die berufliche Niederlassung von IB-Steube.

2. Ist der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Hauptsitz von IB-Steube ausschließlicher Gerichtsstand.

3. Der gleiche Gerichtsstand wie in Ziffer 2 gilt, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
 
 

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